FAQ Kirchenkreispfarramt

I. Einleitung

Die Fakten sprechen eine klare Sprache: Aktuell sind rund ein Viertel der insgesamt per Stellenrahmenplan bestehenden 31,5 Gemeindepfarrstellen im Kirchenkreis Hildesheimer Land – Alfeld vakant.

Auf Grund der bereits laufenden Ruhestandswelle der aktuellen Pfarrstelleninhaber/-innen (sog. „Baby-Boomer“) und des immer weniger nachrückenden Nachwuchses im Pfarrdienst wird im Durchschnitt nur noch jede dritte, vakante Pfarrstelle wiederbesetzt. Hochrechnungen aus den Studiengängen der Theologie zufolge kann sich das Verhältnis der Wiederbesetzungen bereits zur Mitte des nächsten Jahrzehnts dahingehend reduzieren, dass nur noch jede Zehnte Pfarrstelle wiederbesetzbar sein wird. Hieraus ergibt sich ein faktischer Rückgang der Ressource „Pfarramt“, gegenüber des Zustandes, wie wir ihn über Jahrzehnte in den Gemeinden des Kirchenkreises Hildesheimer Land – Alfeld und seiner Rechtsvorgänger gekannt haben.

Der Kirchenkreis ist die Solidargemeinschaft aller Kirchengemeinden in seinem Bereich. Er hat in diesem Zusammenhang einen in der Kirchenverfassung beschriebenen Handlungsauftrag, selbst tätig zu werden, wenn Aufgaben „wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von einzelnen Kirchengemeinden oder ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden“ (Art. 31 Abs. 2, S. 2 Kirchenverfassung der hannoverschen Landeskirche).

Auf Grund der oben beschriebenen Sachlage und absehbaren Entwicklung haben in gemeinsamer Beratung Kirchenkreisvorstand und Finanz- und Planungsausschuss der Kirchenkreissynode in Wahrnehmung ihrer Verantwortung vorgeschlagen, zur künftigen Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung und der Gewährleistung der Darbringung des Verkündigungsauftrages, die Einführung von Pfarrstellen auf Kirchenkreisebene zu prüfen. Dieser Empfehlung ist die Kirchenkreissynode im Rahmen einer Sondersitzung am 20.11.2025 gefolgt und hat beschlossen, einen Beratungsprozess zur Einführung eines Kirchenkreispfarramtes zu initiieren, damit auch in Zukunft der Verkündigungsauftrag erfüllt und das kirchliche Gemeindeleben pfarramtlich begleitet werden kann.

2. Definitionen

Pfarramt

Die Errichtung eines Pfarramtes ist kirchengesetzlich entweder auf der Gemeindeebene oder der Kirchenkreisebene möglich.

Gemeindepfarramt:

Ein Gemeindepfarramt bilden alle Ordinierten im Bereich einer Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde (per Satzung auch im Bereich eines Kirchengemeindeverbandes möglich). Kirchengemeinden können eine sog. „Pfarramtliche Verbindungen“ untereinander eingehen (§§ 3 ff. Regionalgesetz), die für mehrere Kirchengemeinden zeitgleich zuständig ist. Pfarramt und Kirchenvorstand sind beides Leitungsorgane einer Kirchengemeinde mit eigenem, kirchenrechtlich definiertem Aufgabenbereich. Die Mitglieder des Pfarramtes sind automatisch Mitglieder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeinden in einem verbundenen Pfarramt (§ 2 Kirchenvorstandsbildungsgesetz).

Kirchenkreispfarrstelle

Die Kirchenkreissynoden können auf Ebene des Kirchenkreises ein sog. „Kirchenkreispfarramt“ bilden. Per Beschluss der jeweiligen Kirchenvorstände können diese ihr bisheriges Gemeindepfarramt in das Kirchenkreispfarramt verschieben. Hierbei ist vorgegeben, dass bisherige Formen der regionalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind, sprich die örtliche Zuständigkeit (=fester Pfarrbezirk) einer Pfarrperson im Kirchenkreispfarramt sich an den örtlich-bestehenden Strukturen der regionalen Gemeindearbeit orientieren soll. Zusätzlich mit dem festen Pfarrbezirk ist ein funktionaler Dienst verbunden (z.B. Konfirmandenarbeit, Altenseelsorge etc.). Der funktionale Dienstanteil kann, muss aber nicht, in demselben Einsatzgebiet wie der feste Pfarrbezirk erfolgen (§ 8 Kirchenkreisordnung).

Planungsbereiche:

Im Zeitraum 2017-2019 hatte sich als Querschnittsausschuss aus Kirchenkreissynode, Kirchenkreisvorstand und Finanz- und Planungsausschuss ein „Perspektivausschuss“ gebildet, der sich bereits erstmalig mit dem Rückgang des Pfarrpersonals und sich hieraus ergebenden Konsequenzen/Lösungen für den Kirchenkreis beschäftigte. Als eine von diversen Lösungsansätzen sollten künftig für alle Planungsprozesse im Kirchenkreis sog. „Planungsbereiche“ als Zusammenschlüsse mehrerer Regionen gelten. Die Entscheidung fußte auf der Erkenntnis, dass erste Regionen mittlerweile zu klein für eigene Entscheidungs- und Planungsprozesse wurden (z.B. wenn nur noch eine Pfarrstelle in der Region vorhanden war).

Auf dieser Grundlage wurden für die Stellenrahmenplanung 2023 – 2028 per Beschluss der Kirchenkreissynode im Jahr 2021 die bis heute bestehenden, sechs Planungsbereiche gegründet:

  • Ith-Saaletal
  • Elze-Gronau-Nordstemmen
  • Alfeld-Duingen-Grünenplan
  • Börde-Freden
  • Bad Salzdetfurth-Holle-Ambergau
  • Söhlde-Schellerten

Die Planungsbereiche bilden mittlerweile auch die in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festgesetzten Wahlbezirke der Kirchenkreissynode.

Eine Übersicht der Planungsbereiche finden Sie in der anliegenden Karte.

Steuerungsgruppe

Die von der Kirchenkreissynode eingesetzte Steuerungsgruppe besteht aus 8 Mitgliedern. Sprecher der Gruppe ist Herr Bernd Rossi (stv. Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes), sein Stellvertreter ist Herr Bernd Leonhard (Vorsitzender des Finanz- und Planungsausschusses).

Weitere Mitglieder sind Frau Superintendentin Franziska Albrecht, Frau Ute Bertram (Vorsitzende der Kirchenkreissynode), Herr Superintendent André Dittmann, Herr Ernst Düsing (Mitglied der Kirchenkreissynode), Frau Heike Knoke (Mitglied der Kirchenkreissynode) und Herr Markus Melzer (Kirchenamt Hildesheim).

Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:

  • Erarbeitung und Überwachung einer Roadmap für den Prozess der Einführung eines Kirchenkreispfarramtes
  • Erarbeitung eines Kommunikationskonzeptes
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen in den Planungsbereichen
  • Sammlung und Verarbeitung von eingehenden Informationen
  • Regelmäßige Berichte an die zuständigen Kirchenkreisgremien

Die Steuerungsgruppe ist lediglich koordinierend und beratend tätig. Sie hat keine eigenen Beschlusskompetenzen.

Verwendete Abkürzungen:
PB          Planungsbereich
KG          Kirchengemeinde
GKG       Gesamtkirchengemeinde
KK          Kirchenkreis
GD         Gottesdienst

II. Kirchenkreispfarramt

(siehe Einleitung)

Die Besetzung von Kirchenkreispfarrstellen erfolgt durch den Kirchenkreisvorstand (inkl. Stellenausschreibung). Hierbei ist das Einvernehmen aller Kirchenvorstände der Kirchengemeinden innerhalb des Pfarrbezirks der Kirchenkreispfarrstelle erforderlich. Kommt ein Einvernehmen zwischen Kirchenkreisvorstand und den beteiligten Kirchenvorständen nicht zu Stande, so kann die Stelle nicht mit der/dem Kandidaten/-in besetzt werden.

Die Zuordnung der festen Pfarrbezirke („Seelsorgebezirke“) erfolgt in Abstimmung zwischen dem Kirchenkreisvorstand, den beteiligten Kirchenvorständen sowie den Mitgliedern des Kirchenkreispfarramtes für den jeweiligen Planungsbereich. Hierbei sollen weitestgehend bisherige Zuständigkeiten und ggf. notwendige Flexibilitäten (z.B. familiäre Situationen) berücksichtigt werden. Anschließend werden die Pfarrbezirke je Kirchenkreispfarrstelle über die Hauptsatzung des Kirchenkreises per Beschluss der Kirchenkreissynode schriftlich verankert (§ 8 Kirchenkreisordnung).

Bei der Zuordnung der funktionalen Dienste bedarf es einer genauen Abstimmung, welche Pfarrperson welche Kompetenzen/Begabungen mitbringt, die über die festen Pfarrbezirke hinaus eingebracht werden können. Dies bedarf ebenfalls der Abstimmung zwischen Superintendent/-in, Kirchenvorständen und dem multiprofessionalem Team vor Ort. Die Letztentscheidung trifft dann der Kirchenkreisvorstand.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass jede Pfarrstelle innerhalb des Kirchenkreispfarramtes mit dem sog. „ortsbezogenen Dienst“ (fester Seelsorgebezirk) einem Planungsbereich zugeordnet wird (s. Nr. II.3). Wie groß dieses Einsatzgebiet ist, hängt von mehreren Faktoren, wie z.B. die Anzahl der Predigtstätten, die Entfernung zwischen den Orten und von der Stellenausstattung des Planungsbereiches ab.

Bezüglich der tatsächlichen Stellenausstattung gilt aktuell der von der Kirchenkreissynode beschlossene und durch das Landeskirchenamt genehmigte Stellenrahmenplan 2023 – 2028. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch noch keine seriöse Äußerung dahingehend getroffen werden, wie je Planungsbereich eine Stellenausstattung für den nächsten Planungszeitraum 2029 – 2034 aussehen kann. Dies wiederum hängt auch von mehreren Faktoren ab. Zunächst bedarf es hierbei der konkreten Beschlüsse der Landessynode zu den Eckwerten für den Planungszeitraum 2029 – 2034. Diese liegen frühestens zum Jahresende 2026 vor. Anschließend müssen auf dieser Grundlage alle Kirchenkreise der Landeskirche in eigene Planungsprozesse eintreten.  

Bezüglich des Teilbereiches der „funktionalen Dienstes“ je Kirchenkreispfarrstelle muss dieser nicht zwingend innerhalb des Planungsbereiches erfolgen, es sollte aber nach Möglichkeit Zielsetzung sein. Allein aus Gründen der Stellenattraktivität und der Arbeitseffizienz sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitszeit von Pfarrpersonal nicht in Fahrzeiten verstreicht.

Pfarrpersonen im Gemeindedienst haben grundsätzlich einen Anspruch und eine Verpflichtung auf Gestellung einer Dienstwohnung am Dienstsitz. Bei einer Kirchenkreispfarrstelle wäre der Kirchenkreis und für diesen der Kirchenkreisvorstand der sog. „Dienstwohnungsgeber“. Der Dienstsitz sollte hierbei innerhalb des festgelegten Pfarrbezirks der jeweilige Kirchenkreispfarrstelle liegen (s. II Nr. 3). Ob die Dienstwohnung sich jedoch in einem örtlichen Pfarrhaus oder einer angemieteten Dienstwohnung befindet, bedarf der gemeinsamen Klärung zwischen Kirchenkreisvorstand und den beteiligten Kirchenvorständen auf Grundlage der Gebäudebedarfsplanung des Kirchenkreises.

Ein klares „Jein“. Zum einen bleiben Pastoren/-innen in ihrem Beruf und sind in den Bereichen Verkündigung und Seelsorge in festen Pfarrbezirken unterwegs. Zum anderen sollen über die „funktionellen Dienste“ besondere Begabungen/Kompetenzen besser in der Solidargemeinschaft nutzbar werden. Dadurch können Vorbereitungszeiten für die Hauptamtlichen reduziert und Fortbildungen gezielter eingesetzt werden.

Aufgrund der Bildung eines multiprofessionellen Teams und der damit einhergehenden Evaluation der Angebote (Gottesdienste, Kinder- und Jugendarbeit, Besuchsdienste etc.), wird sich die Angebotsstruktur verändern. Ob und wenn ja, welche räumlichen Veränderungen damit einhergehen, ist vor Ort im Zusammenspiel zwischen dem multiprofessionellen Team und den Kirchenvorständen zu entscheiden.


Durch den fortschreitenden Rückgang des Pfarrpersonals kann es für das einzelne Gemeindeglied zu einer Kontaktreduzierung im alltäglichen Gemeindeleben mit dem/der örtlichen Pastoren/Pastorin führen, da diese für ein größeres Gebiet zuständig sein wird. Gleichzeitig kann aber auch die Beziehungsebene gegenüber bestimmten Gruppen in der/den Gemeinden durch funktionale Schwerpunkte von Pfarrpersonen gestärkt werden.

Dafür ist gesichert, dass die Gottesdienste, geleitet von bekannten Pfarrpersonen, Lektoren/-innen und Prädikanten/-innen, neue Möglichkeiten zu regelmäßigem Zusammentreffen bieten.

Hierzu ist zunächst eine grundsätzliche Unterscheidung notwendig. Auch Pfarrstellen in Gesamtkirchengemeinden sind klassische Gemeindepfarrstellen. Innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde bilden alle in ihr verorteten Pfarrstellen das Pfarramt der Gesamtkirchengemeinde. D.h. bei einer Umstellung auf das Kirchenkreispfarramt würde auch eine Gesamtkirchengemeinde „ihre“ bisherigen Gemeindepfarrstellen auf den Kirchenkreis übertragen.
 

Allein durch die Unterscheidung „Gemeindepfarrstelle/Kirchenkreispfarrstelle“ wird deutlich, dass auch Gesamtkirchengemeinden von der aktuellen Lage von längerfristigen Vakanzen betroffen sein können, wenn gleich in Gesamtkirchengemeinden häufig auf Grund ihrer Größe mehrere Pfarrstellen bestehen. Der Vorteil der Kirchenkreispfarrstelle ergibt sich wiederum aus dem Blickwinkel der Solidargemeinschaft des Kirchenkreises. Das Kirchenkreispfarramt sorgt dafür, dass sich Organisationsstrukturen zwischen Kirchengemeinden losgelöst von der Pfarramtsfrage entwickeln können, gleichzeitig kann das Kirchenkreispfarramt auch für Gesamtkirchengemeinden eine Sicherung der pfarramtlichen Versorgung bedeuten, die es ggf. in einem Gemeindepfarramt einer Gesamtkirchengemeinde nicht mehr gäbe.

Aufgabenverteilungen und die Zuständigkeiten (z.B. Verkündigung und Seelsorge, Verwaltung und Administration) würden sich in einem multiprofessionellen Team neu ordnen. Ein Team bestünde i.d.R. aus den örtlich zuständigen Mitgliedern des KK-Pfarramtes, den jeweiligen Regionaldiakonen/-innen, der Verwaltungskraft (i.d.R. Geschäftsführung) sowie den leitenden Ehrenamtlichen. Es kann ggf. durch Küster/-innen, Organisten/-innen und anderen Fachspezialisten ergänzt werden. So können Zuständigkeiten in demokratischer und kompetenter Weise an die Gegebenheiten zugeteilt und angepasst werden. Zur tatsächlichen Gestaltung von Zuständigkeiten und internen Hierarchien kann es Empfehlungen des Kirchenkreises geben.

Der Kirchenkreis ist die Solidargemeinschaft aller Kirchengemeinden in seinem Bereich. Er hat in diesem Zusammenhang einen in der Kirchenverfassung beschriebenen Handlungsauftrag, selbst tätig zu werden, wenn Aufgaben „wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von einzelnen Kirchengemeinden oder ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden“ (Art. 31 Abs. 2, S. 2 Kirchenverfassung der hannoverschen Landeskirche).

Solidarität bedeutet in diesem Fall, dass Belastungen durch Vakanzen in einem Planungsbereich gemeinsam getragen werden bzw. durch die auf Planungsbereichsebene tätigen KK-Pfarrstellen besser abgefedert werden.

Grundsätzlich gilt: Der Prozess des Pastorenmangels schreitet unabhängig von den Entscheidungen im Kirchenkreis voran. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder alle bleiben auf ihren „Inseln“ und es freuen sich diejenigen solange auf dieser noch eine Pfarrperson ist bzw. diejenigen freuen sich nicht, die keine Pfarrperson mehr haben oder alle sind auf einer Insel, mit zwar weniger Pfarrpersonen, diese teilen sich die Ressource aber fair unter sich auf.

III. Ehrenamt und Gemeindearbeit

Die Einführung des Kirchenkreispfarramts dient gerade dazu, Pastoren/-innen von Verwaltungs- und administrativen Aufgaben zu entlasten, sodass sie sich stärker auf ihr originäres Amt der Verkündigung (Gottesdienste, Seelsorge, Gemeindearbeit) konzentrieren können. Die wichtige Stütze der Lektoren/-innen - und Prädikanten/-innen bei der Gottesdienstversorgung ist hierbei weiterhin von zentraler Bedeutung. Die tatsächliche Ausgestaltung von Gottesdienstplänen erfolgt im Zusammenspiel der vorgenannten Gruppen und des multiprofessionellen Teams und den jeweiligen Kirchenvorständen.

Losgelöst von der Frage, ob Pastoren/-innen künftig noch zwingend den Vorsitz/stv. Vorsitz in einem Kirchenvorstand haben, verbleibt es dabei, dass der/die Pastoren, in den Kirchenvorständen seines/ihres festen Pfarrbezirkes („Seelsorgebezirk“) weiterhin KV-Mitglied kraft Amtes ist und somit auch weiterhin Teil des Kirchenvorstandes und in diesem mitarbeitet.

Der Bezug zu den Gemeinden wird verstärkt durch den/die Kirchenkreispastor/-in ausgeübt, der/die für die jeweilige Gemeinde im Rahmen des festen Pfarrbezirks („Seelsorgebezirk“) zuständig ist. Sie ist die Pfarrperson, die vor Ort am häufigsten Tätig ist. Zugleich besteht eine ergänzende Präsenz durch mögliche funktionale Dienste (z.B. durch die Pastorin, die für den Bereich Altenseelsorge in den Altenheimen des Planungsbereiches vornehmlich unterwegs ist).

Konkrete Fragen der Zusammenarbeit sind jedoch generell zwischen dem/r Pastoren/-in und dem Kirchenvorstand zu besprechen.

Die Beziehungen zwischen der Pfarrperson zu verschiedenen Gruppen werden sich verändern. Beispielsweise wird ein/e Kirchnkreispastor/-in mit dem Schwerpunkt Seniorenarbeit für die Kinder und Jugendliche im Planungsbereich weniger präsent sein. Umgekehrt gilt dies für eine Pfarrperson mit Schwerpunkt Kind- und Jugendarbeit für die Seniorenbetreuung.

Die Beziehungsebene sollte jedoch nicht ausschließlich auf die Pfarrperson konzentriert werden, da diese auch nur Teil eines Teams innerhalb einer Kirchengemeinde sind. So bleiben Kirchenvorsteher/-innen, Diakone/-innen, Gemeindesekretäre/-innen, Küster/-innen usw. vor Ort weiterhin präsent. Für Gemeindemitglieder, die eher „Dienstleistungen“ in Anspruch nehmen (An-u. Abmeldungen, Bescheinigungen, Abwicklung von Taufen, Konfirmationen, Hochzeiten, Todesfällen, Umzügen etc.), wird sich z.B. weniger verändern, da diese im Regelfall eher mit dem Gemeindebüro in Kontakt stehen.

Für die Einführung des Kirchenkreispfarramts spielt die Organisationsform („klassische“ Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde) keine Rolle. Grundsätzlich ist eine vertiefte regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden aus unterschiedlichen Gründen erstrebenswert. Gleichzeitig können Gemeindefusionen oder die Bildung von größeren Gesamtkirchengemeinden den positiven Effekt erzielen, dass diese auf Grund der damit i.d.R. einhergehenden Reduzierung von administrativen Ebenen für die Attraktivität von Pfarr- und örtlichen Verwaltungsstellen förderlich ist.

Zugleich bietet die Umstellung KK-Pfarrstellen den Vorteil, dass Veränderungen der gemeindlichen Organisationsstruktur losgelöst von der Pfarrstellensituation erfolgen können.

Beispiel: Zwei Kirchengemeinden sind pfarramtlich miteinander verbunden (Gemeindepfarrstelle). Eine der beiden Kirchengemeinden beabsichtigt, in eine benachbarte Gesamtkirchengemeinde einzutreten, die andere Kirchengemeinde nicht. Es müsste vorab geklärt werden, wie die gemeinsame Pfarrstelle aufgeteilt wird. Bei einem Umstieg auf Kirchenkreispfarrstellen bestehen keine pfarramtlichen Verbindungen mehr, da die Pfarrstelle grundsätzlich beim KK angesiedelt ist. Die örtlichen Strukturüberlegungen können somit weitestgehend losgelöst von der Frage der Verortung des Pfarramtes erfolgen.

Durch die Einführung von Geschäftsführungen soll eine Entlastung von Kirchenvorstand und Pfarramt erreicht werden. Es handelt sich dabei weniger um eine Reduktion von Aufgaben als um eine Professionalisierung und Bündelung der Verwaltung.

 

IV. Verwaltung

Als Anhaltspunkt kann hierzu das landeskirchliche Förderprogramm „Attraktives Gemeindebüro“ dienen. Dies kennt drei sog. Grundmodelle:

  • Grundmodell 1: Stärkung der regionaler Gemeindesekretariate

Ausdehnung der Arbeitsumfänge der Gemeindesekretariate über Stundenerhöhungen, jedoch in einem inhaltlich eng begrenzten, tarifrechtlichen Rahmen (zumutbare Tätigkeiten). Voraussetzung: Bildung von regionalen bzw. vernetzten Gemeindesekretariaten. In der Regel Entgeltgruppe 6.

  • Grundmodell 2: Pfarramtliche Assistenz / Gemeindeassistenz

Erweiterte Kompetenzen durch Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die i.d.R. nicht bei den Gemeindesekretariaten, sondern den Haupt- und Ehrenamtlichen liegen. Z.B. in der Vor- und Nachbereitung inkl. Protokollierung von KV-Sitzungen, Koordination von Terminen mit Dienstleistern/Handwerksbetrieben, Betreuung der Homepage, Interne Kommunikation (z.B. Informationssammlung und Weitergabe zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, Energiemanagement usw.). In der Regel Entgeltgruppe 8

  • Grundmodell 3: Geschäftsführung

Siehe Tätigkeiten aus Grundmodell 2 zzgl. eines erhöhten Anteils an Leitungsaufgaben und eigenen Entscheidungskompetenzen. Z.B. Koordination und Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden der Kirchengemeinde (Sekretariat, Küsterdienste), Anordnungsberechtigungen etc. In der Regel Entgeltgruppe 9.

Es bedarf hierzu folgender Klärungen:

  • Wer ist Anstellungsträger? Empfehlung: Größere Organisationsstrukturen, wie Fusionsgemeinden oder Gesamtkirchengemeinden.
  • Erstellung einer Stellenbeschreibung

Auf dieser Grundlage erfolgt die Eingruppierung (und damit Vorplanung der Personalkosten) sowie eine Stellenausschreibung

  • Sicherung der Finanzierung

Hierfür stehen aktuell noch Fördermittel der Landeskirche über das Programm „Attraktives Pfarrbüro“ zur Verfügung. Ferner können hierfür unter bestimmten Voraussetzungen auch Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises bewilligt werden.

Es bestehen zudem Überlegungen, bei einem Umstieg auf das KK-Pfarramt seitens des Kirchenkreises die Anstellungsträgerschaft und Finanzierung zu übernehmen.

  • Stellenerrichtungsbeschluss und Stellenbesetzungsverfahren
  • Klärung der Bürofrage (Wo soll die Verwaltungskraft sitzen?)

Dies richtet sich am Ende nach der Stellenbeschreibung. Hierzu bedarf es der Klärung, welche Verwaltungs- und/oder Leitungsaufgaben vor Ort bestehen, die künftig von den haupt- und ehrenamtlich Leitenden auf die Stelle übertragen werden sollen.

Aktuell liegen die Personalkosten für eine Vollzeitstelle einer Geschäftsführung (= Entgeltgruppe 9b / 38,5 Std./Wo.) – je nach individuellen Merkmalen – bei rd. 60.000 – 80.000 € pro Jahr.

Es besteht grundsätzlich weiterhin ein Bedarf an Gemeindesekretariaten, da diese einen eigenen Aufgabenkatalog haben. Dieser kann entweder erweitert werden (s. Attraktives Gemeindebüro, Grundmodell 1) oder durch eine zusätzliche Verwaltungskraft (s. Attraktives Gemeindebüro, Grundmodelle 2 und 3) ergänzt werden. Bei der Einführung von Assistenz- oder Geschäftsführungsstellen entsteht demnach keine Konkurrenz, sondern weitere Aufgaben, für die das Sekretariat nicht zuständig ist, werden auf neue Stellen verlagert. Eine Synchronisation der Sekretariate in einer Fusions- oder Gesamtkirchengemeinde ist zudem unabdingbar, um allen internen und externen Kunden, den gleichen Service zu bieten. Zudem können bzw. sollen die Sekretariate auch der Assistenz oder Geschäftsführung zuarbeiten. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch, ob die benannten Arbeitsplätze zur Schaffung von Synergieeffekten an einem Ort innerhalb des Planungsbereiches/der Fusions-/Gesamtkirchengemeinde zentriert werden.

Die Verwaltungskraft ist ein Bestandteil eines multiprofessionellen Teams, in dem jedes Glied seinen eigenen Aufgabenbereich hat und alle Glieder zusammen für die Entwicklung des Gemeindelebens und den Verkündigungsauftrag innerhalb des Planungsbereiches arbeiten. Die Verwaltungskraft entlastet durch ihre Tätigkeit die Haupt- und Ehrenamtlichen dahingehend, dass diese wieder mehr Zeitressourcen für die vorbeschriebenen Aufgaben haben. Näheres ist jedoch teamintern zu klären und kann und wird nicht näher vordefiniert werden.

Sofern die unter Nr. IV, 1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, würde der Anstellungsträger die eingehenden Bewerbungen auswerten und ein Stellenbesetzungsverfahren zusammen mit der zuständigen Mitarbeitervertretung (MAV) und den ggf. zusätzlich zu beteiligenden Stellen (z.B. Gleichstellungs-/Schwerbehindertenbeauftragung) durchführen. Nach erfolgreichem Abschluss würde in Abstimmung mit dem Kirchenamt die arbeitsvertraglichen Abstimmungen erfolgen.

Sollten künftige Verwaltungsstellen auf KK-Ebene errichtet werden, würde das Stellenbesetzungsverfahren in Abstimmung mit den örtlich beteiligten Kirchenvorständen erfolgen. Die finalen Entscheidungen würde in diesem Fall der Kirchenkreisvorstand treffen.

Es besteht von vorneherein eine klare Aufgabenabgrenzung, da es für das Kirchenamt einen rechtlich-definierten Aufgabenrahmen und einen Anschluss- und Benutzungszwang durch die zugeordneten Kirchengemeinden gibt. Darüber hinaus soll die Errichtung einer Verwaltungsstelle vor Ort der Entlastung der Haupt- und Ehrenamtlichen und nicht des Kirchenamtes dienen. Das Kirchenamt bietet zudem für alle Assistenz- und Geschäftsführungen eigene Hospitationsprogramme an. Diese dienen nicht nur dem Kennenlernen der amtsseitigen Ansprechpartner sondern auch dem Verständnis hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Verwaltungsaufgaben der Gemeindeebene und des Kirchenamtes.